Datenerhebung

Die Erhebung der medizinischen Daten erfolgt über Fragebögen, die den Gesundheitszustand der Beteiligten zum Zeitpunkt des Unfalls sowie zwei Wochen nach dem Unfall erfassen. Zudem wird nochmals neun Monate später eine Befragung durchgeführt. So finden auch langfristige Folgen Eingang in Statistiken und dienen der Verbesserung der Unfalldokumentation.

Im technischen Bereich ist die Vermessung vor Ort mit Aufnahme von über 3000 Einzeldaten weltweit einzigartig, um die Unfallbedingungen zu erfassen. Mit Drohnenaufnahmen kann eine übergeordnete Übersicht über die Unfallstelle erlangt werden. Zudem ist das Auslesen von Fahrzeugdaten ein wichtiger Bestandteil der Erhebung. Im Nachgang werden alle gesammelten Daten und Informationen zur digitalen Unfallrekonstruktion zusammengeführt.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ist verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Forschungsprojekts GIDAS im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die GIDAS Unfallforschung der LMU, der HM und des LMU-Klinikums München erhebt die Daten für die BASt.

Datenquellen

  • In erster Linie werden solche personenbezogenen Daten verarbeitet, die Sie unserem Erhebungsteam im Rahmen von mündlichen oder schriftlichen Befragungen z.B. an der Unfallstelle, im Krankenhaus oder nach unserem Anschreiben per Post zur Verfügung stellen.
  • Auch dokumentiert unser Erhebungsteam, was es selber an der Unfallstelle beobachtet oder erfährt.
  • Das Erhebungsteam erhält Informationen durch Rettungskräfte, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Von den zuständigen Staatsanwaltschaften können bspw. fahrzeugtechnische Daten aus den jeweiligen Ermittlungsakten bezogen werden.
  • Aufzeichnungen von Zeugen, Beteiligten oder stationären Kameras können herangezogen werden, um die Unfallumstände besser einordnen zu können.

Verwendungszwecke

  • Um mit den aus den anonymisierten Daten gewonnenen Erkenntnissen Verkehrsunfallforschung zu betreiben.
  • Um das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Regelwerke zur Straßenverkehrssicherheit zu unterstützen.
  • Um die Daten mit dem Ziel zu verarbeiten, diese in anonymisierter Form der Forschungsvereinigung Automobiltechnik e.V. (FAT) für die Forschung zur Verkehrssicherheit zur Verfügung zu stellen.

Datenschutz und -recht

  • Die Erhebung der Daten stützt sich auf § 63f Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf zum Zweck der Verkehrsunfallforschung die folgenden personenbezogenen Daten der Unfallbeteiligten, der Mitfahrer zum Unfallzeitpunkt und der sonstigen Verletzten... erheben, übermitteln, speichern und verwenden:

  • Vornamen, Name, Anschrift, Telefonnummern, Geburtsdatum, Erreichbarkeit in einer medizinischen Versorgungseinrichtung,
  • Geschlecht, Familienstand, Nationalität,
  • folgende Gesundheitsdaten der Verletzten, soweit sie unfallrelevant sind: Körpergröße, Körpergewicht, Statur und Medikation zum Unfallzeitpunkt, Vorerkrankungen, Art und Schwere der erlittenen Einzelverletzungen und deren Folgen, Art und Durchführung der Behandlung,
  • Einfluss von Medikamenten, Alkohol und anderen berauschenden Mitteln auf Unfallbeteiligte zum Unfallzeitpunkt,
  • Art der Verkehrsbeteiligung, Position im oder auf dem Fahrzeug, Bekleidung, Körpergröße, Körpergewicht und Statur zum Unfallzeitpunkt,
  • amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer der beteiligten Fahrzeuge,
  • polizeiliche Verkehrsunfallanzeigen, Unfallgutachten von Sachverständigen.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf die personenbezogenen Daten... der jeweils betroffenen Person und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zunächst ohne Einwilligung bei der Stelle, die den Unfall aufgenommen hat, erheben sowie die erhobenen Daten speichern und verwenden, um die Einwilligung ...einzuholen.

  • Die Datenerhebung ist darüber hinaus nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) i.V.m. § 3 BDSG gerechtfertigt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Erhebungsteams geschieht zur Erfüllung unserer Aufgabe der wissenschaftlichen Forschung zwecks Unfallverhütung.
  • Die Datenverarbeitung stützt sich hinsichtlich ihrer Gesundheitsdaten außerdem auf § 27 Abs. 1 BDSG (i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. j). Als weitere gesetzliche Grundlage kommt § 476 Abs. 1 StPO in Betracht.